Als werdende Mutter genießen Sie während und nach der Schwangerschaft einen besonderen Schutz – Im Mutterschutzgesetz ist definiert, dass weder Ihre noch die Gesundheit des Kindes durch die berufliche Tätigkeit gefährdet werden darf, wobei zwischen mehreren Arten des Beschäftigungsverbotes unterschieden wird. Finanzielle Einbußen haben Sie als Arbeitnehmerin nicht zu befürchten.
Beschäftigungsverbote sind in den Paragrafen drei bis sechs sowie acht des Mutterschutzgesetzes geregelt. Es wird zwischen dem generellen (betriebl.), dem individuellen (ärztlich) und dem vorläufigen Beschäftigungsverbot unterschieden.
Den besonderen Schutz einer werdenden Mutter genießen Sie, sobald Sie Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert haben. Er ist dann zu einer besonderen Rücksichtnahme verpflichtet, was eine Überprüfung des Arbeitsplatzes im Hinblick auf Ihre und die Gesundheit des Kindes umfasst.
Besteht hier eine Gefährdung oder auch nur das geringste Risiko, darf er Sie für diese Tätigkeit und unter den gegebenen Umständen nicht mehr einsetzen.
Daneben gibt es das individuelle Beschäftigungsverbot, welches durch ein ärztliches Attest gilt. Ein Arzt kann außerdem mittels Attest ein vorläufiges Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn eine fachkundige Überprüfung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber offensichtlich (noch) nicht stattgefunden hat und Risiken für Sie oder das Kind bestehen.
Ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot besteht, sofern Sie nicht ausdrücklich weiter arbeiten möchten, sechs Wochen vor der Entbindung und mindestens acht Wochen nach der Entbindung.
Den besonderen Schutz durch das Beschäftigungsverbot genießen schwangere Arbeitnehmerinnen. Bei Beamtinnen und Richterinnen gilt das Mutterschutzgesetz nicht, hier greifen die Regelungen des Bundes beziehungsweise der Länder.
Generelles (betriebl.) Beschäftigungsverbot
Ein generelles Beschäftigungsverbot besteht, wenn die Tätigkeit am Arbeitsplatz gesundheitliche Risiken birgt. Eine Überprüfung und Beurteilung hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen, wobei er fachkundige Personen wie beispielsweise einen Betriebsarzt hinzuziehen kann.
Tätigkeiten, die zu einem generellen Beschäftigungsverbot führen können, sind in §11 Mutterschutzgesetz aufgeführt. Dazu zählen unter anderem Akkord- und Fließbandarbeiten mit vorgegebenem Arbeitstempo, das regelmäßige Heben von Lasten ab fünf Kilogramm und andere Arbeiten, die bestimmte körperliche Leistungen erfordern. Außerdem dürfen werdende und stillende Mütter nicht mehr als 8,5 Std. täglich beschäftigt werden. Die Beschäftigung in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist ebenfalls verboten (sh. §§ 5, 6 MuSchG).
Der Arbeitgeber hat bei Feststellung einer Gefährdung die Wahl, Sie freizustellen oder, sofern möglich, Ihnen eine andere Tätigkeit zuzuweisen.
Individuelles (ärztliches) Beschäftigungsverbot
Im Gegensatz zum generellen Beschäftigungsverbot, welches aufgrund bestimmter Tätigkeiten oder Gegebenheiten am Arbeitsplatz gilt, bezieht sich das individuelle Beschäftigungsverbot auf individuelle Schwangerschaftsprobleme.
Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann beispielsweise bei einer Risikoschwangerschaft, einer Mehrlingsschwangerschaft, der Möglichkeit einer Frühgeburt oder jeglichen zu erwartenden Komplikationen erteilt werden. Voraussetzung ist immer, dass es sich nicht um krankheits-, sondern um schwangerschaftsbedingte Gründe handelt.
Das vorzulegende Attest sollte Art und Gründe des Beschäftigungsverbotes formulieren: Es kann jegliche Tätigkeit untersagt werden, aber auch die Zuteilung anderer Arbeiten oder eine Verkürzung der Arbeitszeit ermöglichen.
Der Arbeitgeber ist an das Beschäftigungsverbot gebunden. Bei begründeten Zweifeln kann er jedoch eine Nachuntersuchung verlangen. Diese muss nicht durch den Betriebsarzt erfolgen, die werdende Mutter kann einen anderen Arzt damit beauftragen. Die Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen.
Vorläufiges Beschäftigungsverbot
Ein vorläufiges Beschäftigungsverbot kann ausgesprochen, wenn der Arzt den begründeten Verdacht hat, eine fachkundige Überprüfung des Arbeitsplatzes habe nicht stattgefunden.
Besteht also die Annahme, dass eigentlich ein generelles Beschäftigungsverbot bestehen würde und der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, kann der behandelnde Arzt bis zur Klärung das vorläufige Beschäftigungsverbot erteilen. Eine Überprüfung des Sachverhaltes erfolgt durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt
Per Gesetz haben Sie am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin Anspruch auf Mutterschutz. In diesem Zeitraum muss Sie der Arbeitgeber freistellen, es sei denn, Sie möchten auch in dieser Zeit weiter arbeiten.
Auch nach der Geburt gilt ein Beschäftigungsverbot: In § 3 Abs. 2 ist geregelt, dass Sie bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung von der beruflichen Tätigkeit freigestellt sind. Bei einer Früh– oder Mehrlingsgeburt gilt ein Zeitraum von zwölf Wochen.
Sind Sie im Anschluss aufgrund der Schwangerschaft oder Geburt weiterhin in Ihrer Leistung eingeschränkt, kann wiederum ein individuelles Beschäftigungsverbot durch einen Arzt erteilt werden.
Kündigungsschutz und Gehaltsfortzahlung
Ist Ihr Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert, darf er grundsätzlich keine Kündigung aussprechen. Der Schutz gilt auch, wenn Sie die Schwangerschaft innerhalb zwei Wochen nach Zugang einer Kündigung anzeigen. Trotzdem müssen Sie in diesem Fall eine Kündigungsschutzklage einreichen, damit die Kündigung nicht wirksam wird (sh. §7 KSchG).
Außerdem haben Sie während jeglichen Beschäftigungsverbotes Anspruch auf Gehaltsfortzahlung. Dieser Anspruch besteht auch, wenn Ihnen während dieser Zeit ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen oder die Arbeitszeit verkürzt wird.
Die Höhe des Gehaltes in diesem Zeitraum muss mindestens dem Durchschnitt der vorangegangenen 13 Wochen entsprechen.
Dies unterscheidet das Beschäftigungsverbot gegenüber einer Krankschreibung.
Wissenswertes zum Mutterschutzgesetz im Überblick
- Generelles Beschäftigungsverbot bei Risiken am Arbeitsplatz
- Vorläufiges Beschäftigungsverbot bei Annahme eines generellen Beschäftigungsverbotes
- Individuelles Beschäftigungsverbot aufgrund Schwangerschaftskomplikationen
- Mutterschutz sechs Wochen vor Entbindung
- Kündigungsschutz
- Anspruch auf Gehaltsfortzahlung
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