Die Idee des Elterngeld Plus
Viele Mütter möchten schon bald wieder ihrem Beruf nachgehen, Väter hingegen wollen sich mehr um ihr Kind kümmern können. Auf diesen Trend hat die Bundesregierung mit einer Gesetzesänderung reagiert. Das bedeutet konkret: Gehen Sie während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung von wöchentlich bis zu 30 Stunden nach, erhalten Sie zusätzlich zum Einkommen Elterngeld Plus. Nach wie vor erfolgt eine Verrechnung des Elterngeldes mit dem Einkommen und somit nur eine anteilige Auszahlung. Der Bezugszeitraum verdoppelt sich aber und endet nicht mit Ablauf der Elternzeit. Der maximale Anspruch verlängert sich von 12 auf 24 Monate.
Anspruch auf Partnerschaftsbonus?
Gehen Vater und Mutter gleichzeitig für mindestens vier Monate in Elternzeit und üben währenddessen eine Teilzeittätigkeit von 25 bis 30 Stunden in der Woche aus, haben sie Anspruch auf den Partnerschaftsbonus: Die Zahlung des Elterngeld Plus wird nochmals um vier Monate verlängert. Statt wie bisher maximal 14 Monate umfasst der Bezugszeitraum somit bis zu 28 Monate. Auf diese Weise wird es honoriert, wenn sich beide Elternteile das Geldverdienen und die Kinderbetreuung gleichberechtigt teilen: Familie und Beruf sollen sich künftig besser vereinbaren lassen, ohne dabei finanzielle Nachteile hinnehmen zu müssen.
Das hat sich beim Elterngeld konkret geändert
Vor der Gesetzesreform war die staatliche Zahlung für Eltern auf maximal zwölf Monate begrenzt, sofern nur ein Partner in Elternzeit ging. Blieb auch der andere für mindestens zwei Monate zwecks Kinderbetreuung zu Hause, verlängerte sich der Anspruch auf 14 Monate. Wer jedoch während des Bezugszeitraums einer Teilzeittätigkeit nachging, erhielt entsprechend weniger. Eltern mussten daher abwägen, ob einer der beiden während der Elternzeit gar nicht arbeitete, um sich den vollen Elterngeldanspruch zu sichern und sich der Kinderbetreuung widmen zu können.
Auch nach Ablauf der Elternzeit ist die finanzielle Situation zu berücksichtigen. Viele Paare müssen im Anschluss beide arbeiten, um den Lebensunterhalt zu sichern, wollen aber trotzdem für ihr Kind da sein. Indem mit dem Elterngeld Plus eine Verlängerung des Bezugszeitraumes bei Teilzeitarbeit möglich ist, lässt sich dies nun finanziell und organisatorisch besser meistern. Ab dem 15. Lebensmonat des Kindes ist außerdem der gleichzeitige Bezug von Elterngeld Plus möglich – dies trifft beim Basiselterngeld nicht zu.
Die Bedingungen
Die Berechnungsgrundlagen und Beträge sind gleich geblieben: Der Anspruch orientiert sich prozentual am Nettoeinkommen, ausgehend vom durchschnittlichen Betrag der letzten zwölf Monate vor der Geburt. Als Unter- und Obergrenze gelten 300 beziehungsweise 1.800 Euro. Jeder, der bisher Anspruch auf Elterngeld hatte, hat es auch weiterhin (seit dem 1. Juli 2015), seitdem als Basiselterngeld bezeichnet. Dieses kann weiterhin jeder Berechtigte beantragen. Anspruch auf Elterngeld Plus in Kombination mit einer Teilzeittätigkeit haben unter den bisherigen Voraussetzungen alle Eltern, deren Kind nach dem 1. Juli 2015 geboren ist.
Die Aufteilung und Inanspruchnahme von Basiselterngeld, Elterngeld Plus und gegebenenfalls der Verlängerung in Form des Partnerschaftsbonus obliegt den Eltern. Sie haben somit mehr Spielraum, Kinderbetreuung, Berufsleben und Finanzen zu organisieren.
Komplexe Berechnung beim Elterngeld Plus
Häufig bleiben Mütter in den ersten Lebensmonaten ihres Kindes zu Hause und der Partner geht weiterhin seiner bisherigen Tätigkeit nach. Im Anschluss an den Mutterschutz kann daher Elternzeit und daran gekoppelt das Basiselterngeld beantragt werden. Möchte die Mutter nun nach einiger Zeit, ihren Beruf während der restlichen Elternzeit wieder in Teilzeit auszuüben, kann sie Elterngeld Plus beantragen. Die Bezugsdauer des Basiselterngeldes wird dann angerechnet.
Angenommen, sie hat bereits ein halbes Jahr Basiselterngeld bezogen, werden diese sechs Monate von der maximalen zwölf- beziehungsweise 14-monatigen Bezugsdauer abgezogen. Das Elterngeld Plus bezöge sich also auf die übrigen sechs oder acht Monate: Mit Ausübung der Teilzeittätigkeit bekäme sie nur den anteilig mit dem Einkommen verrechneten Betrag, der aber statt sechs Monate zwölf Monate gezahlt würde. Bei Anspruch auf den Partnerschaftsbonus würde sich der Zahlungszeitraum entsprechend auf sechzehn Monate verlängern. Insgesamt beträgt der Bezugszeitraum in diesem Fall 18 bis 22 Monate, statt wie beim ausschließlichen Bezug von Basiselterngeld zwölf bis 14 Monate.
Der maximale Bezugszeitraum des Elterngeld Plus von 24 bis 28 Monate wird also nicht in jedem Fall erreicht. Damit Eltern die ideale Lösung der Kombination zwischen der Basis- und der Plus-Variante finden können, hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf elterngeld-plus.de alle relevanten Informationen zusammengestellt und bietet zusätzlich eine kostenlose telefonische Beratung an.
Fazit
- Elterngeld Plus bedeutet mehr Unterstützung für Berufstätige
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Gilt seit 1. Juli 2015
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Basiselterngeld bleibt erhalten
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Bezugszeitraum verlängert sich mit Elterngeld Plus auf maximal 24 Monate
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Teilzeitbeschäftigung bis 30 Wochenstunden möglich
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Partnerschaftsbonus bedeutet weitere vier Monate Bezug
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Partnerschaftsbonus bei gleichberechtigter Kinderbetreuung und 25- bis 30-stündiger Teilzeitarbeit
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Mehr Flexibilität in der Aufteilung und Organisation