Voraussetzungen für den Anspruch auf Elterngeld – Wer Elterngeld bekommt, ist in §1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes geregelt. Grundsätzlich muss Ihr Kind vor dem 01.07.2015 geboren sein, müssen Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, dürfen während des Bezugszeitraumes nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sein und müssen sich selbst um die Betreuung des Kindes kümmern.
Grundsätzliche Regelungen zum Elterngeld
Um Elterngeld zu beziehen, müssen Sie sich nach der Geburt selbst um die Betreuung Ihres Kindes kümmern, außerdem muss es in Ihrem Haushalt leben. Der Wohnsitz beziehungsweise gewöhnliche Aufenthalt muss in Deutschland liegen. Das Einkommen darf im Jahr vor der Geburt nicht höher als 250.000 Euro (Alleinerziehende) oder 500.000 Euro (gemeinsame Veranlagung) gewesen sein.
Eine Erwerbstätigkeit während des Bezugszeitraumes ist möglich, allerdings beträgt die Obergrenze 30 Stunden in der Woche, andernfalls erlischt der Anspruch auf Elterngeld.
Es ist unerheblich, ob Sie als Vater oder Mutter Elterngeld beantragen, maßgeblich ist, dass ihr Kind vor dem 01.07.2015 geboren wurde, die obigen Kriterien erfüllt sind und natürlich, dass der Antrag rechtzeitig und korrekt gestellt wurde.
Elterngeld nicht nur für leibliche Eltern
Nicht nur leibliche Eltern kümmern sich nach der Geburt eines Kindes um dessen Betreuung, auch Adoptiveltern, Pflegeeltern und bisweilen Verwandte. Diese können ebenfalls Elterngeld beantragen.
Bei Verwandten der leiblichen Eltern gilt folgende Regelung: Anspruch auf Elterngeld haben Verwandte bis dritten Grades, wenn diese, beispielsweise aufgrund einer schweren Krankheit der Eltern, das Kind betreuen und erziehen.
Berufsstand nicht ausschlaggebend
Es spielt für den Anspruch auf Elterngeld keine Rolle, ob Sie Arbeitnehmer, selbstständig tätig, Schüler, Student, Hausmann oder Hausfrau sind. Auch als Empfänger von Arbeitslosengeld I und II können Sie Elterngeld beziehen.
Beachten Sie, dass beim Bezug von Arbeitslosengeld II zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Elterngeld besteht, dieses aber möglicherweise mit den monatlichen Leistungen verrechnet wird. Das ist immer dann der Fall, wenn Sie vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, andernfalls gilt einen Freibetrag von 300 Euro.
Ausnahmen
Unter Umständen bekommen Sie auch Elterngeld, wenn Sie vorübergehend im Ausland leben. Diese Ausnahmeregelung gilt beispielsweise für Beschäftigte im öffentlich-rechtlichen Dienst, die vorübergehend ins Ausland abkommandiert wurden. Für Entwicklungshelfer und Missionare kann ebenfalls eine Ausnahmeregelung greifen.
- Voraussetzungen für den Anspruch auf Elterngeld im Überblick
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Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
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Ausnahmen werden im Einzelfall geprüft
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Kind lebt im eigenen Haushalt und wird vom Antragsteller betreut
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Erwerbstätigkeit maximal 30 Wochenstunden
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Vorjahreseinkommen unterhalb 250.000 beziehungsweise 500.000 Euro
Ich bin Cathrine Schorp, Gründerin von liberi München und Mutter zweier Töchter. Im Laufe meiner eigenen Schwangerschaften und in der Babyzeit habe ich festgestellt, dass nicht alle Eltern die Unterstützung und das Netzwerk hatten, auf das ich zurückgreifen konnte. Und ich habe gemerkt, dass oftmals einfach die Zeit fehlt, aufwändig nach Kontaktadressen und Anlaufstellen zu suchen – und das natürlich auch alles pünktlich genug, um alle Fristen zur Anmeldung zu wahren und nicht auf einer dieser „Wartelisten“ zu landen, die es in München leider häufig gibt.