Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit. Dabei handelt es sich um einen dreijährigen Zeitraum nach der Geburt eines Kindes, in welchem das Arbeitsverhältnis ruht. Sowohl Mutter als auch Vater können die Elternzeit zur Betreuung und Erziehung des Kindes nutzen. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, die Beschäftigung kann also im Anschluss wieder aufgenommen werden. Eine Lohnfortzahlung erfolgt in diesem Zeitraum nicht.
Wie und wann muss ich meine Elternzeit beantragen?
Um die Elternzeit anzutreten, muss diese schriftlich mindestens sieben Wochen im Voraus angemeldet werden. Erfolgt die Anmeldung zu spät, verschiebt sich das Antrittsdatum entsprechend nach hinten, es sei denn, der Arbeitgeber stimmt der verkürzten Anmeldefrist zu.
Mit der Anmeldung sind auch die Zeiträume für die folgenden zwei Jahre festzulegen, in welchen die Elternzeit in Anspruch genommen wird. Möchten Sie also nur im ersten Jahr zu Hause bleiben, um sich um Ihr Kind zu kümmern, ist auch nur eine Anmeldung für den entsprechenden Zeitraum erforderlich. Soll die Elternzeit aus irgendeinem Grund doch verlängert werden, ist dazu die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.
Ob Sie die Elternzeit untereinander aufteilen oder sie nur von einem Elternteil angetreten wird, kann individuell entschieden werden. Es ist auch möglich, gleichzeitig in Elternzeit zu gehen. Wichtig ist lediglich eine verbindliche Planung vorab. Ihre Planung und die Anmeldefrist gibt dem Arbeitgeber Gelegenheit zur innerbetrieblichen Organisation.
Kündigungsschutz und Rückkehranspruch
Während der gesamten Elternzeit besteht ein gesetzlicher Kündigungsschutz. Dieser tritt frühestens acht Wochen vor Antritt beziehungsweise mit der fristgerechten Anmeldung in Kraft.
Eine Kündigung während der Elternzeit ist nur in Ausnahmefällen möglich und erfordert eine behördliche Genehmigung. Zuständig ist die für Arbeitsschutz-Angelegenheiten verantwortliche Landesbehörde, diese kann auch eine andere Aufsichtsbehörde mit der Klärung beauftragen.
Nach Beendigung der Elternzeit haben Sie einen Rückkehranspruch in das vorherige Arbeitsverhältnis, zumindest jedoch Anspruch auf eine gleichwertige Beschäftigung.
Voraussetzungen für Teilzeitarbeit während Elternzeit
Unter gewissen Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit: Der Arbeitgeber muss mindestens 15 Mitarbeiter beschäftigen, Sie selbst müssen bereits mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sein. Auch dürfen keine wichtigen betrieblichen Gründe dagegen sprechen.
Der Anspruch auf Teilzeitarbeit umfasst mindestens 15 und maximal 30 Stunden in der Woche. Sind weniger als 15 Wochenstunden angedacht, ist dies nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich. Die schriftliche Mitteilung der beabsichtigten Teilzeitarbeit hat mindestens sieben Wochen im Voraus zu erfolgen.
Teilzeitarbeit auch nur während Elternzeit möglich
Die verringerten Wochenarbeitsstunden betreffen nur die Elternzeit: Vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber während der Elternzeit Teilzeitarbeit, bleibt der eigentliche Arbeitsvertrag davon unberührt. Sobald Sie aus der Elternzeit zurückkehren, haben Sie wieder Anspruch auf das vorherige Arbeitsverhältnis.
Möchten Sie selbst nach Ihrer Rückkehr aus der Elternzeit weiterhin in Teilzeit arbeiten, müssen Sie dies gesondert beantragen: Hier gilt eine Frist von drei Monaten vor Beendigung der Elternzeit. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, den Antrag anzunehmen.
Zwölfmonatige flexible Aufteilung
Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf drei Jahre Elternzeit. Vorab festlegen müssen Sie sich nur für zwei Jahre und diese beim Arbeitgeber beantragen. Die verbleibenden Monate müssen Sie nicht im dritten Lebensjahr Ihres Kindes nehmen, sondern können bis zu zwölf Monate Elternzeit übertragen. Eine Übertragung ist auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag Ihres Kindes möglich.
Für eine solche Übertragung ist die Zustimmung Ihres Arbeitgebers erforderlich. Die Möglichkeit wird beispielsweise gewählt, um das Kind während der Einschulung und im ersten Schuljahr intensiver betreuen zu können. Sie benötigen vorab jedoch lediglich die Zustimmung des Arbeitgebers für die Übertragung, über den genauen Zeitraum können Sie später noch entscheiden.
Vorzeitige Beendigung
Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich oder um den gesetzlichen Mutterschutz in Anspruch zu nehmen, wenn Sie während der Elternzeit erneut schwanger geworden sind. In letzterem Fall muss rechtzeitig eine schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber erfolgen.