Mutterschaftsgeld » alles Wichtige im Überblick

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windeln.de Redaktion

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Alle Beiträge des Experten

Mutterschaftsgeld » alles Wichtige im Überblick

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Alles rund um das Mutterschaftsgeld: Beantragung, Berechnung und Arbeitgeberzuschuss

Voraussetzungen für die Beantragung des Mutterschaftsgeldes:

Die Beantragung des Mutterschaftsgeldes kann frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin mit einem entsprechenden ärztlichen Attest erfolgen. Zusätzlich haben (werdende) Mütter noch folgende Voraussetzungen zu erfüllen, um Mutterschaftsgeld zu erhalten. Sie müssen:

  • Arbeitnehmerin in ungekündigter Stellung sein. Falls doch eine Kündigung besteht, muss diese während der Schwangerschaft in zulässiger Form erfolgt sein.
  • gesetzlich pflicht- oder freiwillig krankenversichert sein.
  • als freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse erklärt haben.

Berechnung des Mutterschaftsgeldes:

Das Gehalt der letzten drei Monate (13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist vor dem errechneten Geburtstermin) dient als Grundlage für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes, welches maximal 13 Euro pro Kalendertag beträgt. Das Mutterschaftsgeld wird zusammen mit einem Arbeitgeberzuschuss ausgezahlt, wenn der Nettolohn über 390 Euro (30 mal 13 Euro monatlich) liegt.

Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld:

Der Arbeitgeberzuschuss beträgt die Differenz zwischen dem bisherigen Nettolohn und dem von der gesetzlichen Krankenkasse ausgezahlten Anteil, sodass die Höhe des durchschnittlichen Nettolohns der Mutter bei der Auszahlung des Mutterschaftsgeldes mit Arbeitgeberzuschss erreicht wird.

Mutterschaftsgeld für Nicht-Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse

Mutterschaftsgeld für Nicht-Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse

Möglichkeiten für privat Versicherte und Familienversicherte

Unter bestimmten Umständen können (werdende) Mütter, die nicht selbst in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, Mutterschaftsgeld erhalten. Dies gilt beispielsweise für privat versicherte Frauen oder Familienversicherte. Diese Leistungen werden nicht von der gesetzlichen Krankenkasse ausgezahlt.

Zuständigkeit und Beantragung

Das Bundesversicherungsamt ist der Leistungsträger dieser Form des Mutterschaftsgeldes und gibt unter http://www.bundesversicherungsamt.de/mutterschaftsgeld.html ausführlich Auskunft über die Beantragung.

Ausschlusskriterien und Besonderheiten für Beamtinnen

(Werdende) Mütter erhalten kein Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt oder einer gesetzlichen Krankenkasse, wenn:

  • ein Arbeitsverhältnis aufgrund eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrags oder aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vor der Schutzfrist geendet hat,
  • sie als Hausfrau tätig sind,
  • sie als Beamtin arbeiten,
  • sie auf Honorarbasis, freiberuflich oder selbstständig tätig sind und dabei keine andere berufliche Tätigkeit ausführen,
  • sie als Geschäftsführerin oder Gesellschafterin mit wesentlichen unternehmerischen Einfluss erwerbtätig sind,
  • sie sich während der Schutzfrist in einem Sonderurlaub bzw. unbezahlten Urlaub befinden.

Beamtinnen erhalten in der Regel während des Mutterschutzes ihre vollen Bezüge, je nach den Bestimmungen des Bundeslandes, in dem sie arbeiten.

Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten

Kann eine Frau aufgrund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbotes oder eines individuellen, ärztlich verordneten Beschäftigungsverbotes Ihrem Arbeitnehmerverhältnis nicht nachkommen, erhält sie den sogenannten Mutterschutzlohn.

Diese Regelung greift nur, wenn ihr Arbeitgeber keine zumutbare, berufliche Ersatztätigkeit anbieten kann. Die Höhe des Mutterschutzlohnes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoverdienst der Mutter in den letzten drei Monaten.

Der Mutterschutzlohn gilt als beitrags- und steuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Das bedeutet, es werden weiterhin alle Sozialversicherungsbeiträge davon abgezogen. Während eines Beschäftigungsverbotes ändert sich an der finanziellen Situation einer werdenden Mutter zunächst nichts.

Geprüft durch unsere Expertin Cathrine Schorp von liberi München

Ich bin Cathrine Schorp, Gründerin von liberi München und Mutter zweier Töchter. Im Laufe meiner eigenen Schwangerschaften und in der Babyzeit habe ich festgestellt, dass nicht alle Eltern die Unterstützung und das Netzwerk hatten, auf das ich zurückgreifen konnte. Und ich habe gemerkt, dass oftmals einfach die Zeit fehlt, aufwändig nach Kontaktadressen und Anlaufstellen zu suchen – und das natürlich auch alles pünktlich genug, um alle Fristen zur Anmeldung zu wahren und nicht auf einer dieser „Wartelisten“ zu landen, die es in München leider häufig gibt.

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Voraussetzungen für die Beantragung des Mutterschaftsgeldes:

Die Beantragung des Mutterschaftsgeldes kann frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin mit einem entsprechenden ärztlichen Attest erfolgen. Zusätzlich haben (werdende) Mütter noch folgende Voraussetzungen zu erfüllen, um Mutterschaftsgeld zu erhalten. Sie müssen:

  • Arbeitnehmerin in ungekündigter Stellung sein. Falls doch eine Kündigung besteht, muss diese während der Schwangerschaft in zulässiger Form erfolgt sein.
  • gesetzlich pflicht- oder freiwillig krankenversichert sein.
  • als freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse erklärt haben.

Berechnung des Mutterschaftsgeldes:

Das Gehalt der letzten drei Monate (13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist vor dem errechneten Geburtstermin) dient als Grundlage für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes, welches maximal 13 Euro pro Kalendertag beträgt. Das Mutterschaftsgeld wird zusammen mit einem Arbeitgeberzuschuss ausgezahlt, wenn der Nettolohn über 390 Euro (30 mal 13 Euro monatlich) liegt.

Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld:

Der Arbeitgeberzuschuss beträgt die Differenz zwischen dem bisherigen Nettolohn und dem von der gesetzlichen Krankenkasse ausgezahlten Anteil, sodass die Höhe des durchschnittlichen Nettolohns der Mutter bei der Auszahlung des Mutterschaftsgeldes mit Arbeitgeberzuschss erreicht wird.

Mutterschaftsgeld für Nicht-Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse

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Möglichkeiten für privat Versicherte und Familienversicherte

Unter bestimmten Umständen können (werdende) Mütter, die nicht selbst in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, Mutterschaftsgeld erhalten. Dies gilt beispielsweise für privat versicherte Frauen oder Familienversicherte. Diese Leistungen werden nicht von der gesetzlichen Krankenkasse ausgezahlt.

Zuständigkeit und Beantragung

Das Bundesversicherungsamt ist der Leistungsträger dieser Form des Mutterschaftsgeldes und gibt unter http://www.bundesversicherungsamt.de/mutterschaftsgeld.html ausführlich Auskunft über die Beantragung.

Ausschlusskriterien und Besonderheiten für Beamtinnen

(Werdende) Mütter erhalten kein Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt oder einer gesetzlichen Krankenkasse, wenn:

  • ein Arbeitsverhältnis aufgrund eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrags oder aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vor der Schutzfrist geendet hat,
  • sie als Hausfrau tätig sind,
  • sie als Beamtin arbeiten,
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  • sie als Geschäftsführerin oder Gesellschafterin mit wesentlichen unternehmerischen Einfluss erwerbtätig sind,
  • sie sich während der Schutzfrist in einem Sonderurlaub bzw. unbezahlten Urlaub befinden.

Beamtinnen erhalten in der Regel während des Mutterschutzes ihre vollen Bezüge, je nach den Bestimmungen des Bundeslandes, in dem sie arbeiten.

Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten

Kann eine Frau aufgrund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbotes oder eines individuellen, ärztlich verordneten Beschäftigungsverbotes Ihrem Arbeitnehmerverhältnis nicht nachkommen, erhält sie den sogenannten Mutterschutzlohn.

Diese Regelung greift nur, wenn ihr Arbeitgeber keine zumutbare, berufliche Ersatztätigkeit anbieten kann. Die Höhe des Mutterschutzlohnes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoverdienst der Mutter in den letzten drei Monaten.

Der Mutterschutzlohn gilt als beitrags- und steuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Das bedeutet, es werden weiterhin alle Sozialversicherungsbeiträge davon abgezogen. Während eines Beschäftigungsverbotes ändert sich an der finanziellen Situation einer werdenden Mutter zunächst nichts.

Geprüft durch unsere Expertin Cathrine Schorp von liberi München

Ich bin Cathrine Schorp, Gründerin von liberi München und Mutter zweier Töchter. Im Laufe meiner eigenen Schwangerschaften und in der Babyzeit habe ich festgestellt, dass nicht alle Eltern die Unterstützung und das Netzwerk hatten, auf das ich zurückgreifen konnte. Und ich habe gemerkt, dass oftmals einfach die Zeit fehlt, aufwändig nach Kontaktadressen und Anlaufstellen zu suchen – und das natürlich auch alles pünktlich genug, um alle Fristen zur Anmeldung zu wahren und nicht auf einer dieser „Wartelisten“ zu landen, die es in München leider häufig gibt.

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