Der Mutterschutz für Frühchen-Mamas – Kommt ein Kind noch vor dem Beginn des gesetzlich zugesicherten Mutterschutzes (6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin) bzw. vor dem ärztlich vermuteten Geburtstermin zur Welt, verlängern sich der Mutterschutz und somit auch die Zahlung des Mutterschaftsgeldes.
Der Mutterschutz für Frühchen-Mamas im Detail
Wird ein Baby zu früh geboren, ist das für viele Eltern mit einem längeren Krankenhausaufenthalt verbunden. Erst nach Erreichen der vollendeten 37. Schwangerschaftswoche sind die meisten Frühgeborenen gesundheitlich in der Lage, Zuhause bei ihren Eltern und Geschwistern zu sein. Angesichts der Tatsache, dass Babys bereits ab der 24. Woche überlebensfähig sein können, sichert die Gesetzeslage in Deutschland finanzielle Unterstützung für Arbeitnehmerinnen zu.
Grundsätzlich gilt nach dem deutschen Mutterschutzgesetz: Eine Schwangere wird sechs Wochen vor der Geburt von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt und erhält (wenn sie gesetzlich krankenversichert ist und bei privaten Krankenversicherungen hängt es vom jeweiligen Vertrag ab) Mutterschaftsgeld. Nach der Geburt setzt sich dieser Mutterschutz um weitere acht Wochen fort. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich der Mutterschutzanspruch auf 12 Wochen. Die Zeit, die vor der Geburt aufgrund einer früheren Entbindung nicht in Anspruch genommen wurde, kann die Mutter in den Mutterschutz nach der Geburt verschieben.
Rechenbeispiel für Mutterschutz bei einer Frühgeburt
Das bedeutet zum Beispiel: Kommt ein Baby sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt, stehen der Mutter nach der Geburt 18 Wochen (6 Wochen + 12 Wochen) Mutterschutz zu. Das gesetzliche Beschäftigungsverbot in den ersten acht Wochen nach der Geburt ist sowohl von der Mutter als auch vom Arbeitgeber zu befolgen.
Die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes erfolgt über die gesetzliche Krankenkasse in Kombination mit einem Arbeitgeberzuschuss. Ist eine Mutter nicht gesetzlich versichert, stehen ihr unter Umständen Mutterschaftsgeldleistungen seitens des Bundesversicherungsamts zu.
Hebammen Betreuung bleibt bestehen
Das Recht auf eine Hebammen-Betreuung bis zum Ende der Stillzeit ändert sich mit einem Frühchen nicht. Wird eine Hebamme auch nach Ablauf dieses Zeitraums benötigt, kann sie einfach vom Kinderarzt verordnet werden. Besonders die Umstellung vom Klinikalltag auf das Leben Zuhause lässt sich mit der Begleitung einer Hebamme oftmals reibungsloser gestalten.
In der Regel akzeptieren Krankenkassen die Verordnung von Hebammenleistungen im ersten Lebensjahr. Mehr Informationen rund um Mutterschutz, Mutterschaftsgeld und Leistungsansprüche bei einer Frühgeburt erhalten Sie auch auf der Internetseite des Bundesverbandes „Das frühgeborene Kind“ e.V..