Während der Schwangerschaft erhalten Sie neben der medizinischen Versorgung verschiedene Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen. Die rechtliche Grundlage ist im Fünften Sozialgesetzbuch, §§24c ff. festgehalten.
Allgemeine Leistungen der Krankenkassen
Sind Sie schwanger, haben Sie Anspruch auf die zuzahlungsfreie medizinische Versorgung aller Beschwerden, die mit der Schwangerschaft einhergehen. Hierzu zählen auch Krankengymnastik und lindernde Massagen.
Sie haben die freie Wahl, ob Sie ambulant oder stationär, zu Hause oder in einer medizinischen Einrichtung entbinden möchten. Bei einer Hausgeburt oder der Entbindung in einem Geburtshaus zahlt die gesetzliche Krankenkasse allerdings nur die Hebammenhilfe, für einige Geburtshäuser wird zusätzlich ein Betriebskostenzuschuss gezahlt. Bei einer stationären Entbindung sind Sie für einen sechstägigen Krankenhausaufenthalt von den Zuzahlungen befreit.
Eine Haushaltshilfe kann finanziert werden, wenn Sie beispielsweise wegen einer Risiko-Schwangerschaft auf ärztliche Verordnung bettlägerig sind und keine andere Person im Haushalt die Aufgaben übernehmen kann.
Das Gesetz sieht für Angestellte außerdem eine Mutterschutzfrist vor, diese beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin. Während dieser Zeit und in den acht Wochen nach der Entbindung haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Bei Mehrlingsgeburten oder einer Frühgeburt etwa erstreckt sich der Zeitraum auf zwölf Wochen nach der Entbindung.
Mutterschaftsgeld
Sechs Wochen vor der Entbindung ist der Arbeitgeber aufgrund des Mutterschutzes verpflichtet, Sie freizustellen. Zu diesem Zweck müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin vorlegen. Sie haben dann weiterhin Anspruch auf Ihr Nettogehalt, einen Teil davon trägt jedoch nach Antragstellung die (gesetzl.) Krankenkasse als Lohnersatzleistung: Als Höchstgrenze sind 13 Euro pro Kalendertag festgelegt, die Differenz zum durchschnittlichen Nettogehalt erhalten Sie vom Arbeitgeber.
Für nicht berufstätige Mütter (beim Bezug von Arbeitslosengeld I oder II) gelten Besonderheiten, insb. bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes (mehr dazu auf der Seite des Bundesministeriums). Für privat Versicherte kann sich dieses nach dem Kranken(tage)geld richten, sofern sie den Bezug von diesem vertraglich vereinbart haben.
Früh- und Spätgeburten
Verschiebt sich der durch den Arzt berechnete Entbindungstermin nach vorne oder hinten, hat dies keinen Einfluss auf das Mutterschaftsgeld: Bei einer unerwarteten Frühgeburt wird die Zahlung der Leistung um den entsprechenden Zeitraum nach der Entbindung verlängert, bei einer Spätgeburt verhält es sich umgekehrt.
Vorsorgeuntersuchungen und Geburtsvorbereitung
Suchen Sie einen Arzt zur Feststellung der Schwangerschaft auf, trägt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten. Im Anschluss werden Vorsorgeuntersuchungen finanziert, anfangs in einem Abstand von vier Wochen, in den letzten beiden Schwangerschaftsmonaten im zweiwöchentlichen Abstand. Dazu zählen auch drei Ultraschalluntersuchungen. Bei Komplikationen können weitere übernommen werden.
Einen Geburtsvorbereitungskurs für die werdende Mutter finanziert die gesetzliche Krankenkasse ab der 24. Schwangerschaftswoche. Möchte auch der Vater teilnehmen, sollten Sie sich wegen der Kostenübernahme vorab mit der Krankenkasse in Verbindung setzen.
Hebammenhilfe
Die Hebammenhilfe steht Ihnen während der gesamten Schwangerschaft zu. Von ihr erhalten Sie Unterstützung in allen Fragen rund um die Geburt und während der Entbindung. Auch im Anschluss können Sie die Leistungen einer Hebamme in Anspruch nehmen: Hier finanzieren die gesetzlichen Krankenkassen in den ersten zehn Tagen mindestens einen täglichen Besuch und weitere 16 innerhalb der folgenden acht Wochen. Die Hebamme steht Ihnen bei der Versorgung des Neugeborenen und beim Stillen zur Seite. Die Kosten für weitere Betreuung werden nur auf ärztliche Anordnung übernommen.
Anspruch auf Hebammenhilfe haben Sie außerdem auch nach einer Fehlgeburt, um sich Rat und Trost zu holen.
Nachsorge
Nach der Geburt können Sie noch zweimal einen Frauenarzt auf Kosten der Krankenkasse aufsuchen. Die Nachuntersuchungen erfolgen in der Regel in der ersten und sechsten Woche nach der Entbindung.
Daneben zählt die Rückbildungsgymnastik zu den Leistungen der Krankenkasse. Einen Rückbildungskurs können Sie etwa sechs Wochen nach der Geburt absolvieren. Mit speziellen Übungen werden dort die Bauchmuskulatur und der Beckenboden trainiert und stabilisiert.
Dieser Artikel wurde von unserem Expertenteam geprüft.